AGB

Ostwestfalen-Events Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Leistungsumfang
Der Umfang der von dem Auftragnehmer im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus diesen Vertragsbedingungen.

2. Zahlungsbedingungen
Der zu zahlende Betrag ist innerhalb von sieben Werktagen nach Auftragsabschluss zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Die Zahlungsverpflichtung ist durch Überweisung auf das angegebene Konto des Auftragnehmers oder durch Barzahlung zu erfüllen.

3. Rücktritt vom Vertrag

3.1 Rücktritt durch den Auftraggeber
Dem Auftraggeber wird ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt. In diesem Fall können in folgenden Staffelungen Stornierungskosten anfallen:
 Rücktritt mehr als 8 Wochen vor der Veranstaltung 15% der vereinbarten Gage.
 Rücktritt 4-8 Wochen vor der Veranstaltung 30% der vereinbarten Gage.
 Rücktritt 2-4 Wochen vor der Veranstaltung 50% der vereinbarten Gage.
 Rücktritt 1-2 Wochen vor der Veranstaltung 70% der vereinbarten Gage.
 Rücktritt innerhalb 1 Woche vor der Veranstaltung 90% der vereinbarten Gage.

Die Erklärung des Rücktritts-* bedarf der Schriftform. Für den Zugangszeitpunkt des Rücktritts gelten die gesetzlichen Zugangsregelungen.

3.2 Rücktritt durch Ostwestfalen-Events
Der Auftragnehmer behält sich im Fall von höherer Gewalt, wie Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie, ein Rücktrittsrecht vor. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnisnahme der Umstände, die zum Ausfall des Auftritts führen, über diese zu informieren.
Desweitern wird sich der Auftragnehmer darum bemühen, schnellstmöglich einen Ersatz für den Auftraggeber zu finden. Sollte die Suche nach einem Ersatz fruchtlos verlaufen, entfällt die Vergütungspflicht des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird von seiner Leistungspflicht befreit.
Ist der Auftragnehmer am Veranstaltungstag wegen eines Verkehrsunfalles, einer Erkrankung und/oder Reiseunfähigkeit an der Durchführung des Auftritts gehindert, hat er dem Auftraggeber auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis über den Eintritt des schädigenden Vorfalls vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass die Durchführung des Auftritts an diesem Tag nicht möglich ist. In diesem Fall sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, insbesondere etwaige Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen.
Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben von diesen Regelungen unberührt.

4. Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden und für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

5. Auf- und Abbau des Equipments 

5.1 Aufbau
Es ist vom Auftraggeber zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer mindestens zwei Stunden vor Beginn des Auftritts Zugang zum Veranstaltungsort bekommt und dort sein Equipment aufbauen und testen kann.

5.2 Abbau
Es ist vom Auftraggeber zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer am Folgetag zwischen
08:00-12:00Uhr sein Equipment auf Schäden überprüfen und anschließend abbauen kann.

6. Sonstiges
6.1 Verpflegung / Getränke / Speisen
Alkoholfreie Getränke und anlassübliche Verpflegung sind bei einer Veranstaltungsdauer über 5 Stunden durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Eventuelle weitere Spesen sind separat abzusprechen.

6.2 Parkplatz / Zufahrt
Für das Ein- und Ausladen des Equipments ist für freie Zufahrt zum Veranstaltungsort zu sorgen. Bei größerer Entfernung zum Auftrittsort ist für das Ein- und Ausladen des Equipments vom Auftraggeber ein Helfer zu stellen. Ein Pkw-Parkplatz in der Nähe des Auftrittsortes ist vom Auftraggeber zu gewährleisten.
Ostwestfalen-Events www.ostwestfalen-events.de 33615 Bielefeld service@ostwestfalen-events.de


6.3 GEMA-Gebühren
Alle anfallenden Gebühren werden direkt vom Auftraggeber getragen und direkt an die
GEMA abgeführt. Bei reinen Privatveranstaltungen entfällt die GEMA-Gebühr.

6.4 Arbeitsplatz
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass dem Auftragnehmer ausreichend Platz und Mobiliar (z.B. Tisch, Stuhl) zur Verfügung gestellt wird, um sein Equipment aufzustellen.
Der Auftraggeber sorgt für die notwendigen (abgesicherten) Strom-Anschlussmöglichkeiten. Der Arbeitsplatz des Auftragnehmers darf nicht dreckig oder uneben sein. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Equipment vor Sonneneinstrahlung, Regen oder sonstigen Fremdkörpern geschützt ist. Falls der Auftritt aus einem dieser Gründe abgebrochen werden muss, bleibt der Vergütungsanspruch trotzdem in voller Höhe bestehen.

7. Gerichtsstand, Erfüllungsort
7.1 Erfüllungsort ist der Ort der Veranstaltung.

7.2 Der Gerichtsstand ist, sofern dieser vereinbart werden kann, Bielefeld.

8. Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel
8.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

8.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für eine Vereinbarung über das Abweichen von der Schriftform.

8.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht. In diesem Fall werden sich die Parteien um eine gesetzeskonforme Änderung des Vertrages bemühen.
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